Gem. § 4 Abs. 2 der HFV-Spielordnung ist der antragstellende Verein für die Richtigkeit der Umseitig genannten Angaben verantwortlich! Wird ein Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung eingereicht, ist die Vorlage eines amtlichen Personaldokumentes zwingend vorgeschrieben. Wird ein Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung im elektronischen Verfahren gestellt, ist die Verwahrung des Antrages und eines amtlichen Personaldokumentes für mindestens zwei Jahre zwingend vorgeschrieben. Der Verein ist verpflichtet im DFBnet ein Passbild neueren Datums des Spielers hochzuladen.